Statuten der Stiftung CANTORAMA Alte Kirche Jaun
Firmenbezeichnung und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Stiftung CANTORAMA Alte Kirche Jaun“ wird eine Stiftung gegründet im Sinne des Art. 80 und ff des ZG.
Der Sitz der Stiftung ist in Jaun.
Zweck der Stiftung
Art. 2
1. Die Stiftung bezweckt:
a) Die Erhaltung und die Restaurierung der Alten Kirche Jaun
b) Den Betrieb des „Hauses des Freiburger Chorgesanges“ als kulturelle
Begegnungsstätte für Chöre und Musiker, dies durch Aufführung
regelmässiger Konzerte
c) Die Öffnung des historischen Sakralraumes für ein breites Publikum
d) Die Beschaffung der notwendigen Finanzmittel bei öffentlich rechtlichen
und privaten Körperschaften, durch Kollekten sowie Beiträgen natürlicher
und juristischer Personen
2. Die Stiftung verfolgt keinen Erwerbs- oder unternehmerischen Zweck.
Gründer
Art. 3
Gründer der Stiftung sind:
a) Juristische Personen:
· Gemeinde Jaun
· Pfarrei Jaun
· Heimatschutz- und Verkehrsverein Jaun-Im Fang
· Heimatkundeverein Deutsch-Freiburg
· Kantonaler Sängerverein
b) die nachgenannten Personen:
· H. Joseph Buchs, Dienstchef, Freiburg
· H. Anton Cottier, Fürsprecher, Freiburg
· H. Paul Cottier, Chefarzt, Interlaken
· H. Gérard Schuwey, Wissenschaftlicher Berater, Bern
· H. Reinhard Schuwey, Grossrat, Jaun
Gründungskapital
Art. 4
Die Bildung des Ursprungs-Vermögens der Stiftung erfolgt:
a) durch eine Überweisung von je Fr. 1'000.00 der nachfolgenden juristischen
Personen:
· Gemeinde Jaun
· Pfarrei Jaun
· Heimatschutz- und Verkehrsverein Jaun - Im Fang
· Heimatkundeverein Deutsch-Freiburg
· Kantonaler Sängerverein
b) durch den beim Heimatschutz und Verkehrsverein Jaun - Im Fang noch zur
Verfügung stehenden Fond zugunsten der Alten Kirche Jaun
Stiftungsorgane
Art. 5
Die Stiftungsorgane sind:
a) der Stiftungsrat
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
Stiftungsrat:
Zusammenstellung und Ernennung
Art 6
1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern
2. Die folgenden juristischen Personen werden je ein Stiftungsratsmitglied ernennen:
a) Gemeinde Jaun
b) Pfarrei Jaun
c) Jaun-Tourismus (Heimatschutz- und Verkehrsverein Jaun-Im Fang)
d) Heimatkundeverein Deutsch-Freiburg
e) Freiburger Chorvereinigung (Kantonaler Sängerverein)
3. Im Weiteren ergänzt sich der Stiftungsrat selbst.
4. Die Stiftungsratsmitglieder werden für fünf Jahre gewählt. Sie sind wieder wählbar.
Stiftungsrat:
Organisation und Art der Verwaltung
Art. 7
1. Der Stiftungsrat ernennt einen Vorstand bestehend aus mindestens drei Mitgliedern; er
bezeichnet seinen Präsidenten; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
2. Der Stiftungsrat vereinigt sich mindestens einmal pro Jahr und so oft als es die
Geschäfte erfordern. Die Mitglieder werden zehn Tage vorher schriftlich eingeladen.
Stiftungsrat:
Kompetenzen
Art. 8
1. Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er trifft alle Entscheidungen, die nicht
einem anderen Organ zufallen.
2. Er hat namentlich folgende Aufgaben:
a) Güterverwaltung
b) Erlass allfälliger Reglemente betreffend die Organisation und die Entwicklung der
Stiftung.
c) Ernennung der Revisionsstelle
3. Die Mitglieder des Stiftungsrates arbeiten unentgeltlich. Sie können für die effektiven
entstandenen Unkosten entschädigt werden.
Vorstand
Art. 9
Der Vorstand erledigt alle Aufgaben die ihm vom Stiftungsrat zugeteilt werden. Er ist namentlich verantwortlich für den Gebäudeunterhalt, den Betrieb des Cantorama und das jährliche Konzertprogramm.
Revisionsstelle
Art. 10
Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung der statutarischen Bestimmungen (Stiftungsurkunde, Statuten, Reglemente der Stiftung) und des Stiftungszwecks zu überwachen.
Die Revisionsstelle hat bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert kürzester Frist behoben, hat die Revisionsstelle die Aufsichtsbehörde zu orientieren.
Die Revisionsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichtes sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung (Art. 83cZGB)
Die Revisionsstelle wird für jeweilen drei Jahre gewählt, sie ist wieder wählbar.
Die Stiftung kann von der Revisionspflicht befreit werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die entsprechende Verfügung der Aufsichtsbehörde vorliegt. (Art.83b,Abs.2,ZGB).
Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Vermögensübertragung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.
Geschäftsjahr und Rechnungsführung
Art. 11
Das Geschäftsjahr der Stiftung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember 1991. Der Stiftungsrat überreicht der Aufsichtsbehörde ein Exemplar der Rechnungsführung und des Revisionsberichtes innert drei Monaten nach dem Jahresabschluss.
Verpflichtung der Stiftung gegenüber Dritten
Art. 12
Die Stiftung ist gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift zu zweit des Präsidenten oder des Vizepräsidenten mit einem anderen Vorstandsmitglied verpflichtet.
Änderung und Aufhebung der Stiftung
Art. 13
1. Jegliche Änderung der Stiftungsstatuten hat gemäss in Kraft stehender gesetzlicher
Vorschriften zu erfolgen.
2. Im Falle der Aufhebung der Stiftung wird ihr Nettovermögen der Gemeinde Jaun
zugesprochen, welche es der Erhaltung des kulturellen Vermögens, insbesondere
zur Erhaltung der Alten Kirche Jaun, zuweisen wird.
Eintragung ins Handelsregister
Art. 14
Die Stiftung wird ins Handelsregister eingetragen.
Inkraftsetzung
Art. 15
Die vorliegenden Statuten, welche durch den Stiftungsrat an der Sitzung vom 23. Juni 2013 angenommen worden sind, annullieren und ersetzen die Statuten vom 24. Oktober 1991.
Sie treten in Kraft, sobald sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind.
NAMENS DES STIFTUNGSRATES CANTORAMA ALTE KIRCHE JAUN
Der Präsident: Der Schreiber:
Berthold Buchs Daniel Thürler