Statuten der Stiftung Alte Kirche Jaun

Firmenbezeichnung und Sitz

Art. 1

  1. Unter dem Namen "Stiftung Alte Kirche Jaun" wird eine Stiftung gegründet im Sinne des Art. 80 und ff des ZGB
  2. Der Sitz der Stiftung ist in Jaun

Zweck der Stiftung

Art. 2

1) Die Stiftung bezweckt:
  1. Die Erhaltung und die Restaurierung der alten Kirche Jaun;
  2. Den Betrieb des Hauses des Freiburger Chorgesangesangs  als kulturelle Begegnunsstätte für Chöre und Musiker, dies durch Aufführung regelmässiger Konzerte
  3. Die Öffnung des historischen  Sakralraumes für ein breites Publikum
  4. Die Beschaffung der notwendigen Finanzmittel bei öffentlichrechtlichen und privaten Körperschaften, durch Kollekten sowie Beiträge natürlicher und juristischer Personen.
2)  Die Stiftung verfolgt keinen Erwerbs- oder unternehmerischen Zweck.


Gründer

Art. 3

Gründer der Stiftung sind:
  1. Juristische Personen:
    • Gemeinde Jaun
    • Pfarrei Jaun
    • Heimatschutz und Verkehrsverein Jaun - Im Fang
    • Heimatkundeverein Deutsch-Freiburg
    • Kant. Sängerverein
  2. die nachgenannten Personen:
    • H. Joseph Buchs, Dienstchef, Freiburg
    • H. Anton Cottier, Fürsprecher, Freiburg
    • H. Paul Cottier, Chefarzt, Interlaken
    • H. Gerhard Schuwey, Wissenschaftl. Berater, Bern
    • H. Reinhard Schuwey, Grossrat, Jaun

Gründungskapital

Art. 4

Die Bildung des Ursprungs-Vermögens der Stiftung erfolgt:
  1. durch eine Ueberweisung von je Fr. 1000.-- der nachfolgenden juristischen Personen
    • Gemeinde Jaun
    • Pfarrei Jaun
    • Heimatschutz und Verkehrsverein Jaun - Im Fang
    • Heimatkundeverein Deutsch-Freiburg
    • Kant. Sängerverein
  2. durch den beim Heimatschutz und Verkehrsverein Jaun - Im Fang noch zur Verfügung stehenden Fond zugunsten der alten Kirche Jaun

Stiftungsorgane

Art. 5

Die Stiftungsorgane sind:
  1. der Stiftungsrat
  2. die Rechnungsrevisoren
  3. der Vorstand

Stiftungsrat: Zusammenstellung und Ernennungen

Art. 6

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens zehn Mitgliedern
  2. Die folgenden juristischen Personen werden je ein Stiftungsratsmitglied ernennen:
    1. Gemeinde Jaun
    2. Pfarrei Jaun
    3. Heimatschutz und Verkehrsverein Jaun - Im Fang
    4. Heimatkundeverein Deutsch-Freiburg
    5. Kant. Sängerverein
  3. Im weiteren ergänzt sich der Stiftungsrat selbst.
  4. Die Stiftungsratsmitglieder werden für fünf Jahre gewählt. Sie sind wiederwählbar.

Stiftungsrat: Organisation und Art der Verwaltung

Art. 7

  1. Der Stiftungsrat ernennt einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Sekretär und einen Kassier
  2. Der Stiftungsrat vereinigt sich mindestens einmal pro Jahr und so oft als es die Geschäfte erfordern. Die Mitglieder werden zehn Tage vorher schriftlich eingeladen.

Stiftungsrat: Kompetenzen

Art. 8

  1. Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Es trifft alle Entscheidungen die nicht einem anderen Organ zufallen.
  2. Er hat namentlich folgende Aufgaben:
    • Güterverwaltung
    • Erstellen von Reglementen betreffend die Organisation und die Entwicklung der Stiftung
    • Ernennung des Vorstandes, bestehend aus drei bis fünf Mitgliedern, dessen Aufgabe durch ein Reglement festgelegt werden.
    • Ernennung von zwei Rechnungsrevisoren

Rechnungsrevisoren

Art. 9

Die zwei Rechnungsrevisoren erstellen jedes Jahr, mindestens zehn Tage vor der ordentlichen Versammlung des Stiftungsrates, einen schriftlichen Bericht bezüglich der Buchführung. Die Rechnungsrevisoren dürfen keinem anderen Organ der Stiftung zugehören.

Vorstand

Art. 10

Der Vorstand erledigt alle Aufgaben die ihm gemäss Reglement des Stiftungsrates zugeteilt sind. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

Geschäftsjahr und Rechnungsführung

Art. 11

Das Geschäftsjahr der Stiftung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember 1991. Der Stiftungsrat überreicht der Aufsichtsbehörde ein Exemplar der Rechnungsführung und des Revisionsberichtes innert drei Monaten nach dem Jahresabschluss.

Verpflichtung der Stiftung gegenüber Dritter

Art. 12

Die Stiftung ist gegenüber Dritter durch Kollektivunterschrift zu zweit des Präsidenten oder des Vizepräsidenten mit dem Sekretär oder dem Kassier verpflichtet.

Aenderung und Aufhebung der Stiftung

Art. 13

  1. Jegliche Aenderung der Stiftung hat gemäss in Kraft stehender gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen.
  2. Im Falle der Aufhebung der Stiftung wird ihr Nettovermögen der Gemeinde Jaun zugesprochen, welche es der Erhaltung des kulturellen Vermögens, insbesonders zu Erhaltung der alten Kirche Jaun, zuweisen wird.

Eintragung ins Handelsregister

Art. 14

Die Stiftung wird ins Handelsregister des Greyerzbezirks in Bulle eingetragen.

Inkraftsetzung

Art. 15

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung der Stiftung Alte Kirche Jaun am 24. Oktober 1991 genehmigt.

Jaun, den 24. Oktober 1991

Namens des Stiftungsrates alte Kirche Jaun

Der Präsident
Beat Schuwey

Der Schreiber
Daniel Thürler